Rn. 104

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Art 2 Nr 4a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (vom 20.07.2006, BGBl I 2006, 1706) änderte § 57 SGB III aF. Das bisherige "Überbrückungsgeld" (s Rn 103) wurde mit Wirkung ab 01.08.2006 (Art 16 Abs 1 des Gesetzes) ersetzt durch den "Gründungszuschuss". Nach § 57 Abs 1 SGB III aF hatten ArbN, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendeten, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Die positiven Voraussetzungen dafür regelte § 57 Abs 2 SGB III aF, die negativen § 57 Abs 3, 4 SGB III aF. Dauer und Höhe der Förderung bestimmten sich nach § 58 SGB III aF.

 

Rn. 104a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Steuerfrei war auch der Gründungszuschuss für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen nach § 33 Abs 3 Nr 5 SGB IX iVm § 57 SGB III aF (als "übrige Leistungen nach dem SGB III"; s Rn 111a; H 3.2 EStH 2010 "Leistungen nach dem SGB III" iVm R 3.2 Abs 5 LStR 2011).

 

Rn. 104b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Gründungszuschuss war nicht in § 32b Abs 1 Nr 1a EStG aufgeführt, dh, er unterlag nach hier vertretener Ansicht also nicht dem Progressionsvorbehalt.

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