Rn. 910a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das Gesetz trat am 23.07.2021 (Art 3 SoldRehaHomG) in Kraft zugleich mit der Erweiterung des § 3 Nr 23 EStG um Leistungen aus diesem Gesetz. S dazu Rn 900a, 900b.
Rn. 910b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Abs 2 SoldRehaHomG sieht eine Entschädigung iHv EUR 3 000 für jedes aufgehobene Urteil und einmalig EUR 3 000 für Benachteiligungen vor. Zu den Einzelheiten s die weiteren Absätze des § 3 SoldRehaHomG.
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