Rn. 2588
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 21 REITG enthält Verfahrensvorschriften betreffend
- Strafzahlungen (s Rn 2583b; § 21 Abs 1 REITG),
- Steuererklärungspflichten und weitere Darlegungspflichten (§ 21 Abs 2, 3 REITG). Dabei müssen die Steuerbefreiungs-Voraussetzungen regelmäßig, auch im 1. Jahr der Steuerbefreiung, auf der Grundlage der Steuererklärungen für den abgelaufenen VZ geprüft werden, ggf sind weitere Unterlagen anzufordern (BMF vom 10.07.2007, BStBl I 2007, 527).
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