Rn. 1104

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

(1) Die Steuerfreiheit hängt nicht davon ab, dass der freigewordene Arbeitsplatz wieder besetzt wird (R 3.28 Abs 2 S 1 LStR 2023; ferner s Rn 1096b, 1096c).
(2) Auch über die Mindestsätze des § 3 ATG hinausgehende Aufstockungs- und Höherversicherungsbeiträge sind steuerfrei (R 3.28 Abs 3 S 1 LStR 2023; Klöckner, DB 1990, 448, 449; Kopp, NWB F 27, 5861). Allerdings dürfen nach Ansicht der FinVerw (R 3.28 Abs 3 S 2ff LStR 2023) die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem während der Altersteilzeitarbeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich nicht 100 % des Arbeitslohns übersteigen, den der ArbN ohne die Teilzeitarbeit bezogen hätte.
 

Rn. 1105–1107

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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