Rn. 1621

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Beim Ehrensold kommt es auf die Zahlung aus öffentlichen Mitteln wegen Bedürftigkeit des Künstlers nicht an, da der Hs "wenn" sich nur auf Fall 2 des § 3 Nr 43 EStG (s Rn 1622) bezieht.

 

Rn. 1621a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nordrhein-Westfalen: Nach www.mkw.nrw.kultur.stipendien-und-ehrensold gewährt das Land Nordrhein-Westfalenunverschuldet in finanzielle Not geratenen Künstlern und Künstlerinnen, die sich um Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalenverdient gemacht haben, einen Ehrensold unter weiteren Voraussetzungen, entweder als laufende Zahlung durch Aufnahme in eine Dauerförderung oder als Einmalbetrag. Es handelt sich dabei um Zahlungen für den Lebensunterhalt, aufgrund besonderer Notlage können Einzelzuschüsse gewährt werden.

 

Rn. 1621b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bayern: Das Land Bayern gewährt an ältere Künstler, die sich um den Freistaat Bayern verdient gemacht haben, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse einen bayerischen Ehrensold, der zur Zeit in einem monatlichen Zuschuss von EUR 250 besteht (s www.stmwfk.bayern.de).

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