Rn. 2682

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

§ 3 Nr 65 Buchst a EStG stellt die Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (des Pensionssicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, Köln, § 14 Abs 1 S 1 BetrAVG) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an

  • eine Pensionskasse
  • ein Unternehmen der Lebensversicherung

zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall (Insolvenz und gleichgestellte Ereignisse, § 7 Abs 1 BetrAVG) gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat, steuerfrei.

Die Vorschrift des § 3 Nr 65 EStG ist konstitutiv, andernfalls läge unmittelbar bei Rückversicherung des Pensionssicherungsvereines iHd geleisteten Prämien stpfl Arbeitslohn (§ 19 EStG) vor.

 

Rn. 2683

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Der Pensionssicherungsverein finanziert sich aus den Beiträgen der ArbG (§ 10 BetrAVG), die beim ArbN Arbeitslohn sind, den aber § 3 Nr 62 EStG steuerfrei stellt (R 3.65 Abs 2 S 2 LStR 2015). § 3 Nr 65 Buchst a EStG stellt nur die Beiträge steuerfrei, die der Pensionssicherungsverein zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder einen Lebensversicherer zur Ablösung derjenigen Verpflichtungen zahlt, die er im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. Eine Zustimmung des ArbN ist nicht erforderlich. Aus dieser Beitragsleistung des Pensionssicherungsvereins soll dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen keine zusätzliche Belastung entstehen (§ 3 Nr 62 EStG erfasst diese Beiträge nicht).

Andere Leistungen befreit § 3 Nr 65 Buchst a EStG nicht. In Ausnahmefällen kann es zu einer Kapitalisierung der Ansprüche durch den Pensionssicherungsverein und Auszahlung an den ArbN kommen, was zu stpfl Einkünfte beim diesem führt (Levedag in Schmidt, § 24 EStG Rz 26).

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