Rn. 2631

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Die Steuerfreistellung von übertragenen Altersvorsorgeansprüchen wurde notwendig, da bei der Übertragung mittels Übertragungswert nicht die Zusage selbst, sondern nur deren Wert übertragen wird und es deshalb zu einer Beendigung der bisherigen Versorgungsverpflichtung und Erteilung einer haftungsrechtlich unabhängigen wertgleichen Neuzusage kommt (§ 4 Abs 6 BetrAVG). Die auf dem Übertragungsbetrag beruhenden Leistungen werden so behandelt, als hätte keine Übertragung nach § 4 BetrAVG stattgefunden. Gemäß § 3 Nr 55 S 3 EStG gehören die Leistungen des neuen ArbG, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte. Durch diese Bestimmung wird eine Rückabwicklung der steuerlichen Behandlung der ursprünglichen Beitragsleistungen vermieden. Die Übernahme der Versorgungszusage nach § 4 Abs 2 Nr 1 BetrAVG stellt lediglich einen Schuldnerwechsel und damit für den ArbN keinen lohnsteuerlich relevanten Vorgang dar.

 

Rn. 2632

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Die Höhe der steuerfrei übertragbaren Altersvorsorgeansprüche ist begrenzt. Der Übertragungswert darf die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 4 Abs 3 S 1 Nr 2 BetrAVG); dieser beträgt für 2018 EUR 78 000. Die höhere Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung ist unmaßgeblich. Die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze im Osten ist ebenfalls nicht maßgeblich, da das BetrAVG explizit von der "allgemeinen" Beitragsbemessungsgrenze spricht und es zudem bei Übertragungen mit Arbeitsverhältnissen im Westen und Osten zum einen zu einer gesetzlich nicht gewollten und zum anderen praktisch wenig händelbaren Ungleichbehandlung in Abhängigkeit vom Sitzort des ArbG käme. Darüber hinausgehende Beträge unterfallen nicht mehr der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 55 EStG. Eine teilweise Mitnahme, zB beim Überschreiten des Höchstbetrages, ist nicht möglich, da dies dem Ziel der Vorschrift, Anwartschaften zu bündeln, entgegen liefe, Förster/Cisch BB 2004, 2126, 2128.

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