Rn. 16

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Soweit Leistungen dem Steuerabzug von der Quelle unterliegen (insbesondere LSt, KapSt), ist dies aber auch für den Zuwendenden relevant. Er muss dann insoweit keine Steuer einbehalten und abführen. An ihn denkt § 3 EStG, wenn in § 3 Nr 62 EStG "Ausgaben" (Vermögenszuflüsse aus Sicht des Zuwendenden) des ArbG für Zukunftssicherungsleistungen steuerfrei gestellt sind. Entsprechendes gilt, wenn das Wort "Zuwendungen" verwendet wird, zB in § 3 Nr 20, 42, 43, 49, 56 EStG oder "Zuschüsse" in § 3 Nr 11a, 11c, 14, 15, 17, 28a, 71 EStG.

 

Rn. 17

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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