Rn. 781

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Versicherungspflichtige (Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, § 1 Abs 1 ALG) erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 % der Bezugsgröße beträgt (§ 32 Abs 1 ALG).

Zur Legaldefinition der Bezugsgröße s § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße betrug zB 2022 EUR 39 480 pa/EUR 3 290 pM bzw Ost EUR 37 380 pa/EUR 3 115 pM (VO über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2022 vom 30.11.2021, BGBl I 2021, 5044).

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