Rn. 1241

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 34 EStG aF differenzierte nicht zwischen Geld- und Sachleistungen, dh betraf beide Leistungsformen, glA Levedag in Schmidt, § 3 EStG 41. Aufl 2022 Rz 115). Daher fielen auch (glA Kuhn, BB 2016, 1951; Nacke NWB 21/2013, 1645; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 34 EStG Rz 5) Geldleistungen des ArbG an seine ArbG darunter, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden (BT-Drucks 16/11089, 47). Dies war zu begrüßen. Zu Recht wies der Gesetzgeber (BT-Drucks 16/11089, 47) darauf hin, dass in kleinen und mittleren Unternehmen nicht wie in großen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchgeführt werden konnten und daher auf externe Anbieter zurückgegriffen werden musste. Da der ArbG aber feststellungsbelastet für die zweckgemäße Verwendung der Geldleistungen war, sollte er deren Verwendung nachweisen haben können (glA Bechthold/Hilbert, NWB 2009, 2946; kritisch dazu auch Nacke, DB 2008, 2792).

 

Rn. 1241a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das FG Thüringen vom 14.10.2021, 1 K 655/17, DStRK 2022,185 (Rev, Az des BFH VI R 24/21) sah sog "Gesundheitstage" als einheitliche Maßnahme an und daher nicht nur die eigentliche Präventionsleistung, sondern auch die damit zusammenhängende Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten sowie andere Nebenleistungen als begünstigt an.

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