Rn. 964

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

BFH BStBl II 1994, 944 hielt es für verfassungsrechtlich zulässig (Art 3 Abs 1 GG), dass der Gesetzgeber nur Aufwandsentschädigungen aus pädagogischen Einnahmen, nicht aber aus sonstigen karitativen Tätigkeiten steuerfrei stellte. Zu beachten ist allerdings, dass sich diese Entscheidung auf die VZ 1987–1989 bezog, also auf den Zeitraum vor 1990, als § 3 Nr 26 EStG auch die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen noch nicht begünstigte (s Rn 1026 ff; s auch Gaul, DStR 1993, 1169). Trotz der Erweiterung des § 3 Nr 26 EStG begünstigt er aber nach wie vor nicht jegliche karitative Tätigkeit; die verfassungsrechtlichen Zweifel bleiben daher bestehen.

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