Rn. 1229

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Durch das JStG 2009 (vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) wurde ein neuer § 3 Nr 34 EStG eingefügt, und zwar mit (Rück-)Wirkung ab VZ 2008 (Art 1 Nr 3e, Nr 41d JStG 2009). Hintergrund der Regelung ist, dass die Bundesregierung die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und die betriebliche Gesundheitsförderung als wichtige Ziele ansah. Es liege im Interesse der ArbG und Unternehmen, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Die Steuerbefreiung soll daher die Bereitschaft des ArbG erhöhen, seinen ArbN Dienstleistungen zur Verbesserung ihres allgemeinen Gesundheitszustand sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung anzubieten und entsprechende Barzuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen zuzuwenden (BT-Drucks 16/10189, 47).

 

Rn. 1230

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ob die Vorschrift konstitutiv oder deklaratorisch ist, lässt der Gesetzgeber offen. Er meint lediglich salomonisch (BT-Drucks 16/10189, 47), dass es durch die neue Vorschrift entbehrlich sei zu prüfen, ob eine Maßnahme der Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit der ArbN dient, bei der kein Arbeitslohn (§ 19 EStG) vorliegt. Hintergrund war, dass der BFH BStBl II 2001, 671 bei Massageleistungen an ArbN im Betrieb auf Kosten des ArbG keinen Arbeitslohn annahm, wenn dadurch spezifisch berufsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen der ArbN vorgebeugt bzw entgegengewirkt werden soll (zur bisherigen Rspr des BFH s Bechthold/Hilbert, NWB 2009, 2946). Daraus folgt für die Vorschrift:

  • Soweit die Maßnahmen daher solchen spezifisch berufsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen vorbeugen sollen, würde kein stpfl Arbeitslohn vorliegen, dh, die Vorschrift ist nur deklaratorisch.
  • Soweit die Maßnahmen nicht den im vorherigen Spiegelstrich genannten Zielen dienen sollen, läge stpfl Arbeitslohn vor, der durch § 3 Nr 34 EStG konstitutiv steuerbefreit wird.
 

Rn. 1230a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Einführung der Vorschrift ist zu begrüßen, sie entlastet den ArbG insoweit von einem LSt-Haftungsrisiko (§ 42d EStG). Lediglich wenn der Freibetrag (s Rn 1244f) überschritten ist, stellt sich diese Abgrenzungsproblematik.

 

Rn. 1230b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zur Neufassung des § 3 Nr 34 EStG ab VZ 2019 s Rn 1246a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge