Rn. 1270

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 36 S 1 EStG befreit seit 01.04.1995 die dort genannten Einnahmen bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht iSd § 33 Abs 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden (zur Erweiterung der Vorschrift ab VZ 2018 s Rn1270c). Nach S 2 dieser Vorschrift gilt Entsprechendes, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält (zur Anpassung der Vorschrift an § 3 Nr 36 EStG S 1 s Rn 1270c).

 

Rn. 1270a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bergkemper, FR 1996, 189 hält § 3 Nr 36 EStG für verfassungsgemäß – dem ist zu folgen –, kritisiert aber die Unklarheit der Regelung. Letzteres dürfte jedoch nicht zu Verfassungswidrigkeit – Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit, s BVerfGE 59, 104, 114 mwN – führen. Dass das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs 3 SGB XI) nicht in die Steuerfreiheit einbezogen ist (s Rn 1274g), ist rechtspolitisch zu bedauern, aber kein Verfassungsverstoß.

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