Rn. 1640

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 44 EStG ist seit 1964 (s BFH BStBl II 2004, 190) anzuwenden. Überblick über die Vorschrift:

 
Inhalt der Regelung in Kurzform § 3 Nr 44 EStG
Welche Stipendien sind steuerfrei? S 1
Welche Stipendien sind darüber hinaus steuerfrei? S 2
Welche weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bestehen? S 3
 

Rn. 1640a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Art 1 Nr 2d, Art 20 Abs 6 JStG 2007 (vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) hob ab VZ 2007 den § 3 Nr 44 S 3 Buchst c auf und fügte in S 3 Buchst b den Begriff "bestimmten" (bezogen die ArbN-Tätigkeit) ein. Die Einfügung des Wortes "bestimmten" erfolgte parallel zu § 3 Nr 11 S 3 EStG und stellte klar, was auch schon nach bisheriger Rechtsauffassung galt, nämlich dass eine allgemeine Verpflichtung zur Aufnahme einer ArbN-Tätigkeit steuerunschädlich ist (BT-Drucks 16/2712, 40). Die Zehn-Jahres-Frist nach § 3 Nr 44 S 3 EStG wurde als nicht mehr zeitgemäß empfunden (BT-Drucks 16/2712, 40); das war zu begrüßen und beseitigte damit ein verfassungsrechtliches Problem der Vorschrift.

 

Rn. 1640b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 44 EStG ist mE deklaratorisch (aAHeigl, FR 2020, 742).

 

Rn. 1640c

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Verfassungsrechtlich stellt sich folgende Frage zu § 3 Nr 44 EStG: Die Deckung des Lebensbedarfs ist bei Forschungsstipendien nicht, wohl aber bei Aus- und Fortbildungsstipendien begünstigt. Ein sachlicher Differenzierungsgrund iSd Art 3 Abs 1 GG ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

 

Rn. 1640d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zur europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift s Rn 1644 (4).

 

Rn. 1640e

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In § 3 Nr 44 S 1 EStG wurde mit Wirkung ab VZ 2011 das Wort "unmittelbar" gestrichen (Art 1 Nr 3b, Art 1 Nr 33a des StVereinfG 2011 vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131), da diese Tatbestandsvoraussetzung streitanfällig war (BT-Drucks 17/5125, 35). Auch s Rn 1644.

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