Rn. 219k

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Art 2 Nr 2 Buchst b, Art 39 Abs 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) fasste den § 3 Nr 5 EStG mit Wirkung ab VZ 2020 neu.

 

Rn. 219l

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Gesetzgeber (BT-Drucks 19/13436, 104) verweist zunächst auf das Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (vom 04.08.2019, BGBl I 2019, 1147). Dort sind die Leistungen an freiwillig Wehrdienst und Reservistendienst Leistende grds neu geregelt worden. Durch die steuerliche Gleichbehandlung von freiwillig Wehrdienst Leistenden mit Soldaten auf Zeit war eine besondere Steuerbefreiung für freiwillig Wehrdienst Leistende nicht mehr erforderlich, sodass § 3 Nr 5 Buchst c aF entfallen konnte (BT-Drucks 19/13436, 104). Die Leistungen für Reservedienst Leistende sind im USG geregelt und grds nach § 3 Nr 48 EStG steuerfrei, s Rn1812ff. § 3 Nr 5 Buchst d EStG aF konnte damit ebenfalls entfallen. In § 3 Nr 5 Buchst d EStG nF wurde der Verweis auf § 6 WehrsoldG auf nunmehr § 16 WehrsoldG redaktionell angepasst (BT-Drucks aaO).

 

Rn. 219m

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

In § 3 Nr 5 Buchst e EStG nF werden Leistungen nach § 5 WehrsoldG steuerfrei gestellt. Der Gesetzgeber (BT-Drucks 19/13436, 104) verweist darauf, dass diese bisher nach § 20 USG steuerfreie Leistung für freiwillig Wehrdienst Leistende (s Rn 1817), die künftig keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erhalten, nach § 5 WehrsoldG inhaltlich verlagert wird. Dies sei notwendig, da freiwillig Wehrdienst Leistende für ihre Angehörigen – anders als dienstgradgleiche Soldaten auf Zeit – keinen Beihilfeansprurch nach den Beihilfevorschriften des Bundes haben. Die bisherige Steuerfreiheit inhaltlich gleicher Leistungen nach dem USG werde daher auch auf die in das WehrsoldG verlagerte Leistung erstreckt (BT-Drucks aaO).

 

Rn. 219n

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 BundesbeihilfeVO iVm § 31 Abs 2 SoldG berücksichtigungsfähig wären, wenn der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden dem Soldaten die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet (§ 5 WehrsoldG). Diese Erstattungen stellt § 3 Nr 5 Buchst e EStG nF steuerfrei.

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