a) Entstehungsgeschichte der Vorschrift, Allgemeines

 

Rn. 2074

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Art 3 Nr 1, Art 11 Abs 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (KohleausstiegsG vom 08.08.2020, BGBl I 2020, 1818) mit Wirkung ab 14.08.2020 fasste den § 3 Nr 60 EStG neu und stellt nunmehr das Anpassungsgeld für ArbN im Bereich Braunkohlekraftwerke, Braunkohletagebaue und Steinkohlekraftwerke, die anlässlich von Stilllegungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verloren haben, steuerfrei.

 

Rn. 2075

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

ME ist die Vorschrift konstitutiv. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung (BT-Drucks 19/17342, 152).

b) Verfassungsrecht

 

Rn. 2076

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht, es handelt sich um eine sozialpolitische Vorschrift zur sozialen Abfederung des Kohleausstiegs (s § 57 Abs 1 S 1 KohleverstromungsbeendigungsG vom 08.08.2020, BGBl I 2020, 1818).

c) Anpassungsgeld

 

Rn. 2077

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 57 Abs 1 KohleverstromungsbeendigungsG (vom 08.08.2020, BGBl I 2020, 1818, zeitlich synchron mit § 3 Nr 60 EStG nF) sieht vor, dass zur sozialverträglichen schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung aus Mitteln des Bundeshaushalts ArbN in den Braunkohleanlagen, Braunkohletagebauen und Steinkohleanlagen, die mindestens 58 Jahre alt sind und aus Anlass eines Zuschlags nach weiteren Vorschriften bis zum 31.12.2043 ihren Arbeitsplatz verlieren, vom Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens 5 Jahre ein Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden kann. Dieses Anpassungsgeld stellt § 3 Nr 60 EStG nF steuerfrei (Art 3 Nr 1 des Gesetzes).

 

Rn. 2077a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach § 52 Abs 4 S 15 EStG (= Art 3 Nr 3 des Gesetzes aaO), inzwischen § 52 Abs 4 S 22 EStG, ist § 3 Nr 60 EStG idF vom 13.08.2020 weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an ArbN im Steinkohlebergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahre 2027.

d) Progressionsvorbehalt

 

Rn. 2078

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zeitlich synchron (s Art 3 Nr 2, Art 11 Abs 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetz (KohleausstiegsG vom 08.08.2020, BGBl I 2020, 1818) sieht § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst i EStG vor, das nach § 3 Nr 60 EStG nF steuerfreie Anpassungsgeld dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Der zuständige Träger der Sozialleistungen hat dabei die Daten zu den Anpassungsgeldern an die FinVerw zu übermitteln (§ 32b Abs 3 EStG, BT-Drucks19/17342, 152).

 

Rn. 2079–2089

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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