Schrifttum:

Niermann, AlterseinkünfteG – die steuerlichen Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung, DB 2004, 1449;

Melchior, Das AlterseinkünfteG im Überblick, DStR 2004, 1062;

Friedrich/Weigel, Die steuerliche Behandlung verschiedener Finanzierungsmodelle bei der Auslagerung unmittelbarer Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds, DB 2004, 2282;

Harder-Buschner, Aktueller Rechtsstand der betrieblichen Altersversorgung, NWB vom 21.02.2005, F 3, 13 217;

Niermann/Risthaus, DB 2008 Beilage 4;

Portner, ArbN-Entsendungen: Gleichbehandlung von ArbG-Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung (zugleich Anmerkung zu BMF vom 31.03.2010 – IV C 3-S 2222/09/10041), DStR 2010, 2022;

Dünn, Das BetriebsrentenstärkungsG, RVaktuell 5/6/2017, 144;

Harder-Buschner, Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung – Die Neuregelungen des BetriebsrentenstärkungsG, NWB 2017, 2417;

Plenker, Steuerliche Neuregelungen bei der betrieblichen Altersversorgung durch das sog BetriebsrentenstärkungsG ab 01.01.2018, DB 2017, 1545;

Meissner, Das BMF-Schreiben zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung, DStR 2018, 99.

Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 20.09.2005, IV C 5 – S 2333–205/05;

BMF vom 05.02.2008, BStBl I 2008, 420;

BMF vom 20.01.2009, BStBl I 2009, 273 Rz 202–219;

BMF vom 31.03.2010, BStBl I 2010, 270;

BMF vom 13.09.2010, BStBl I 2010, 681;

BMF vom 25.11.2011, BStBl I 2011, 1250;

BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147.

Ferner s vor § 1 Rn 229 (Bitz).

a) Allgemeines

 

Rn. 2640

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

§ 3 Nr 63 EStG ist anlässlich der Rentenreform 2001 durch das AVmG vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingefügt und durch das AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) und RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3242) geändert bzw erweitert worden, insbesondere durch Einbeziehung der Direktversicherung. Das BetrRentStG vom 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) erweitert die steuerliche Förderung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge der Höhe nach sowohl für die laufenden Beiträge als auch der Beiträge anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ab 01.01.2018.

Beiträge des ArbG iRd ersten Arbeitsverhältnisses an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung sind bis zu 8 % (bis 31.12.2017 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze zur jeweils gültigen Rentenversicherung nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei, nach § 2 Abs 2 Nr 2 und 5 ArbeitsentgeltVO auch nach dem 01.01.2018 bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. Die Sozialversicherungsfreiheit wurde damit nicht der Anhebung der Steuerfreigrenze angepasst. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um kapitalgedeckte Versorgungsleistungen handelt und bei Auszahlung die Vorgaben des § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 AltZertG berücksichtigt werden. Im Einzelnen s BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 1ff. Im Gegenzug erfolgt nach § 22 Nr 5 EStG die Besteuerung der Rentenzahlungen bei Auszahlung im Alter.

Für Umlagen, die der ArbG im Umlageverfahren an eine Versorgungseinrichtung entrichtet, kommt die Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift nicht in Betracht, es ist aber möglich, in den Grenzen des § 3 Nr 56 EStG die Zuwendungen steuerfrei zu belassen. Sind die Voraussetzungen des § 3 Nr 63 EStG nicht erfüllt oder ist auf die Anwendung insbesondere in Fällen von Direktversicherungen verzichtet worden, verbleibt es bei der Besteuerung gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG (Ertragsanteil).

b) Begünstigte Leistungen

ba) Umfang der Begünstigung

 

Rn. 2641

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Alle ArbN, unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht (zB beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, geringfügig Beschäftigte), gehören zu dem begünstigten Personenkreis des § 3 Nr 63 EStG, nicht jedoch ArbN mit LSt-Klasse IV. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist ein bestehendes erstes Arbeitsverhältnis; hierbei kann es sich auch um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handeln. Da in diesen Fällen keine ELStAM-Datenabfrage erfolgt, sollte sich der ArbG vom ArbN auch bei einem weiterbestehenden Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn (Elternzeiten, Pflegezeit) bestätigen lassen, dass es sich weiterhin um das erste Dienstverhältnis des ArbN handelt. Die Bestätigung gibt dem ArbG Rechtssicherheit für die steuerfreien Beitragszahlungen. Für eine in der Zeit ohne Arbeitslohn aufgenommene geringfügige Tätigkeit kann mangels erstem Dienstverhältnis keine steuerfreie Beitragszahlung vorgenommen werden.

Durch die Beschränkung auf das erste Dienstverhältnis soll eine möglichst einfache Handhabung erreicht werden. Die Beschränkung der Steuerfreiheit auf 8 % (bis 31.12.2017 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze (2018 EUR 78 000; unabhängig von einer Anstellung in Ost oder West) gilt nur für jedes erste Arbeitsverhältnis; wenn im Kj vom ArbN mehrere Dienstverhältnisse hintereinander ausgeübt werden, kann die Steuerfreiheit erneut bis zu den genannten Höchstbeträgen ausgenutzt werden, s BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 28. Die Sozialversicherungsfreiheit ist in ...

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