a) Allgemeines, Verfassungsrecht

 

Rn. 1790

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 47 EStG befreit die Leistungen nach § 14a Abs 4 und § 14b ArbeitsplatzschutzG (ArbPlSchG idF vom 16.07.2009, BGBl I 2009, 2055) von der ESt.

 

Rn. 1790a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift hat konstitutiven Charakter, andernfalls griffe § 22 Nr 1 EStG ein.

 

Rn. 1790b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.

b) Der Umfang der Steuerbefreiung

 

Rn. 1790c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Vorbemerkung: Durch das WehrrechtsänderungsG 2011 vom 28.04.2011 (BGBl I 2011, 678) wurde die Wehrpflicht und der Zivildienst ab 01.07.2011 ausgesetzt (also nicht: abgeschafft)). Die praktische Relevanz der Vorschrift hält sich daher derzeit in Grenzen.

 

Rn. 1791

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 47 EStG gilt für Wehrpflichtige (s Vorbemerkung) und für anerkannte Kriegsdienstverweigerer (§ 78 Abs 1 Nr 1 ZDG).

Folgende Leistungen sind steuerfrei:

(1)

Leistungen nach § 14a Abs 4 ArbPlSchG (§ 3 Nr 47 EStG Fall 1)

Die Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung berührt eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für ArbN im öffentlichen Dienst nicht (§ 14a Abs 1 S 1 ArbPlSchG). Der ArbG hat während des Wehrdienstes die Beiträge (ArbG- und ArbN-Anteil) weiter zu entrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des ArbN nicht ruhen würde (§ 14a Abs 2 S 1 ArbPlSchG). Für ArbN, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gilt dies entsprechend (§ 14a Abs 3 ArbPlSchG). Einem ArbN, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten 12 Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens 12 Monate besteht und der ArbG nicht zur Weiterentrichtung nach § 14a Abs 13 ArbPlSchG verpflichtet ist (§ 14a Abs 4 ArbPlSchG). Diese freiwilligen Leistungen sind steuerfrei.

(2)

Leistungen nach § 14b ArbPlSchG (§ 3 Nr 47 EStG Fall 2)

§ 14b ArbPlSchG erstattet auf Antrag Wehrpflichtigen, die am Tag vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert waren, ihre Beiträge zu einer solchen Einrichtung. Zu weiteren Einzelheiten s § 14b ArbPlSchG.

 

Rn. 1792–1809

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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