Rn. 45f
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus der Formulierung "nach den §§ 10, 36–39 ALG" ergibt sich, dass von einem ausländischen Versicherungsträger gezahlte vergleichbare Geldleistungen nicht nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2 steuerfrei wären. Diese Rechtslage wäre nicht europarechtskonform. Nunmehr ist die Steuerbefreiung durch § 3 Nr 2 Buchst e EStG (s Rn 119fff) ausdrücklich für EU-ansässige ausländische Rechtsträger mit einer vergleichbaren Leistung geregelt. Für solche Leistungen eines im Drittlandsgebiet ansässigen Versicherungsträgers würde dagegen eine Steuerfreiheit ausscheiden.
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