Rn. 45f

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus der Formulierung "nach den §§ 10, 3639 ALG" ergibt sich, dass von einem ausländischen Versicherungsträger gezahlte vergleichbare Geldleistungen nicht nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2 steuerfrei wären. Diese Rechtslage wäre nicht europarechtskonform. Nunmehr ist die Steuerbefreiung durch § 3 Nr 2 Buchst e EStG (s Rn 119fff) ausdrücklich für EU-ansässige ausländische Rechtsträger mit einer vergleichbaren Leistung geregelt. Für solche Leistungen eines im Drittlandsgebiet ansässigen Versicherungsträgers würde dagegen eine Steuerfreiheit ausscheiden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge