Rn. 144
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
§ 2a Abs 2 EStG trifft Ausnahmen von den Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 2a Abs 1 EStG, soweit die Einkünfte aus bestimmten aktiven Tätigkeiten stammen (Aktivitäts- oder Produktivitätsklausel). Die Ausnahmen gelten nur
- für Einkünfte aus einer in einem Drittstaat belegenen Betriebsstätte gemäß § 2a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (§ 2a Abs 2 S 1 EStG) und
- für Einkünfte gemäß § 2a Abs 1 S 1 Nr 3 und 4 EStG (§ 2a Abs 2 S 2 EStG).
Rn. 145
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus den begünstigten Tätigkeiten stammen (mindestens 90 % der betroffenen Bruttoerträge jeder Betriebsstätte in jedem Wj). Ob eine gewerbliche Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aktiv iSd § 2a Abs 2 EStG tätig ist, ist auf der Grundlage des Verhältnisses der Bruttoerträge für jedes Wj gesondert zu prüfen (R 2a Abs 3 EStR 2012). Ein Verlustausgleich zwischen einer aktiven und einer nicht aktiven gewerblichen Betriebsstätte ist nicht zulässig.
Die Begrenzung der Ausnahmen von der Verlustbeschränkung auf bestimmte "aktive" Tätigkeiten wird durch das JStG 2009 nicht aufgehoben. Der BFH hat in der Vergangenheit unter Hinweis auf EuGH "Rewe Zentralfinanz" (s Rn 35) die EU-Rechtmäßigkeit einer einzelnen Einschränkung überprüfen können (BFH vom 17.07.2008, BStBl II 2009, 630; s Rn 159). Die FinVerw hat unter Hinweis auf EuGH "Lidl Belgium" hierauf mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (BMF vom 13.07.2009, BStBl I 2009, 835).
Rn. 146
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der StPfl muss die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmen nachweisen.
Rn. 147
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
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