Rn. 158
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Gewerbliche Leistungen sind alle Leistungen, die keine Herstellung oder Lieferung von Waren zum Gegenstand haben.
Rn. 159
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Ausgenommen von der Begünstigung sind nach dem Wortlaut der Vorschrift die Errichtung oder der Betrieb von Fremdenverkehrsanlagen sowie die gewerbliche VuV.
Die Einschränkung der Abzugsmöglichkeit von Betriebsstättenverlusten aus Fremdenverkehrsleistungen verstößt nach BFH vom 29.01.2008, I R 85/06, BStBl II 2008, 671 gegen die EU-Niederlassungsfreiheit. Die FinVerw will das Urteil unter Hinweis auf EuGH "Lidl Belgium" (s Rn 35) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden (Nichtanwendungserlass BMF vom 04.08.2008, BStBl I 2008, 837), da eine Berücksichtigung von Verlusten aus EU-Betriebsstätten dann nicht geboten ist, wenn im Betriebsstättenstaat rechtlich oder tatsächlich die Möglichkeit besteht, die Verluste zu nutzen.
Rn. 160
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die Begünstigung erstreckt sich auch auf Verluste einer Betriebsstätte, die diese
- aus dem unmittelbaren Halten einer Beteiligung zu mindestens einem Viertel an einer Drittstaaten-KapGes erzielt, sofern diese KapGes (zumindest fast) ausschließlich einer aktiven Tätigkeit iSd § 2a Abs 2 S 1 EStG nachgeht, oder
- aus der Finanzierung ihrer Beteiligung an einer solchen KapGes erwirtschaftet.
Rn. 161
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Unmittelbare Beteiligung Die Einschaltung einer Zwischenholding ist schädlich. Die Beteiligungen mehrerer Betriebsstätten werden bei der Ermittlung der Mindestbeteiligung von einem Viertel nicht zusammengerechnet.
Rn. 162
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Drittstaaten-KapGes: s Rn 86.
Rn. 163
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die aktive Tätigkeit muss mindestens 90 % der betroffenen Bruttoerträge umfassen.
Rn. 164
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der Aufwand aus der Finanzierung der KapGes muss zweckgebunden im Zusammenhang mit dem Erwerb oder dem Halten der Beteiligung stehen.
Rn. 165–169
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
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