Rn. 84

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Übersteigt die Summe der im Rahmen einer Zusammenveranlagung anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, geleisteten VZ und sonstigen Zahlungen der Ehegatten die festgesetzte Steuer ist folgende Aufteilung vorzunehmen (vgl BMF v 30.01.2012, BStBl I, 2012, 149 Tz 3.5):

Zunächst sind für jeden Ehegatten die bei ihm anzurechnenden Steuerabzugsbeträge sowie seine mit individueller Tilgungsbestimmung geleisteten Vorauszahlungen und sonstigen Zahlungen zu ermitteln. Daneben sind alle übrigen Zahlungen zu ermitteln, die beiden Ehegatten gemeinsam zuzurechnen sind.

(1) Wurden ausschließlich Steuerabzugsbeträge einbehalten und Zahlungen geleistet, die individuell zuzurechnen sind, ist die Aufteilung des Erstattungsanspruchs im Verhältnis der Summe der jeweiligen Steuerabzugsbeträge und Zahlungen jedes Ehegatten zur Summe der Steuerabzugsbeträge und Zahlungen beider Ehegatten durchzuführen.
(2) Wurden ausschließlich Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehegatten gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmungen geleistet, ist die Aufteilung des Erstattungsanspruchs nach Köpfen durchzuführen.
(3)

Wurden für die Ehegatten sowohl Steuerabzugsbeträge einbehalten u/o Zahlungen geleistet, die individuell zuzurechnen sind, als auch Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehegatten gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmungen geleistet, ist

(a) zunächst für jeden Ehegatten die Summe der bei ihm anzurechnenden Zahlungen zu ermitteln und anschließend
(b) der Erstattungsanspruch der Ehegatten im Verhältnis der Summe der bei dem einzelnen Ehegatten zuzurechnenden Zahlungen zur Summe aller Zahlungen aufzuteilen.
 

Beispiel:

Gegen die Ehegatten M und F hatte das FA gemeinsam ESt-VZ iHv insgesamt EUR 10  000 festgesetzt. Hierauf wurden EUR 6 000 ohne Tilgungsbestimmung entrichtet. Vorauszahlungen iHv EUR 3 000 bzw EUR 1 000 wurden von M bzw F mit individueller Tilgungsbestimmung geleistet.

Vom Arbeitslohn des M wurden EUR 9 000 LSt einbehalten. Vom Arbeitslohn der F wurden EUR 3 000 LSt einbehalten.

Im Rahmen einer Zusammenveranlagung wurde gegen die Ehegatten ESt iHv EUR 15 000 festgesetzt. Aufgrund der anzurechnenden LSt-Beträge (EUR 9 000 + EUR 3 000 = EUR 12 000) und der geleisteten VZ (EUR 6 000 + EUR 3 000 + EUR 1 000 = EUR 10 000) ergibt sich ein Erstattungsanspruch von insgesamt EUR 7 000.

Lösung:

Die individuellen Erstattungsansprüche der Ehegatten M und F sind wie folgt zu ermitteln:

 
  Ehemann Ehefrau
individuelle Zuordnung der Steuerabzugsbeträge EUR 9 000 EUR 3 000
individuelle Zuordnung der Zahlungen mit individueller Tilgungsbestimmung EUR 3 000 EUR 1 000
hälftige Aufteilung der Zahlungen mit individueller Tilgungsbestimmung EUR 3 000 EUR 3 000
Summe: EUR 15 000 EUR 7 000

Die Aufteilung des Erstattungsanspruchs iHv EUR 7 000 auf die Ehegatten erfolgt im Verhältnis der Summe der dem einzelnen Ehegatten zuzurechnenden Zahlungen zur Summe aller Zahlungen:

M: EUR 7 000 × (EUR 15 000/EUR 22 000) = EUR 4772,72

F: EUR 7 000 EUR × (EUR 7 000/EUR 22 000) = EUR 2 227,28

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