Rn. 72a

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Nach § 26a Abs 2 S 2 EStG werden auf übereinstimmenden (nicht: gemeinsamen) Antrag der Ehegatten die von § 26a Abs 2 S 1 EStG erfassten Abzugsbeträge jeweils zur Hälfte abgezogen. Der Antrag ist von den Ehegatten durch entsprechende Angabe in ihrer jeweiligen Steuererklärung für den betreffenden VZ zu stellen. Machen beide Ehegatten in ihren Steuererklärungen von ihrem Antragsrecht Gebrauch, sind sämtliche unter § 26a Abs 2 S 1 EStG fallende Abzugsbeträge den Ehegatten einheitlich jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Erst danach ist bei jedem Ehegatten der Höchstbetrag zu berechnen und die Günstigerprüfung vorzunehmen (FG BdW v 29.11.2017, 2 K 1032/16, EFG 2018, 1038; Rev BFH III R 11/18).

§ 26 a Abs 2 S 3 EStG lässt für die hälftige Zurechnung nach § 26 a Abs 2 S 2 EStG in begründeten Einzelfällen den Antrag des Ehegatten ausreichen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. § 61 EStDV (für Lebenspartner: iVm §§ 1, 84 Abs 1 a EStDV) ordnet zudem an, dass das FA ausnahmsweise den Antrag eines Ehegatten für ausreichend erachten kann, wenn der andere Ehegatte aus zwingenden Gründen zur Antragstellung nicht in der Lage ist.

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