Rn. 72

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Durch gemeinsamen Antrag können die Ehegatten eine abweichende Aufteilung beantragen. Für diesen Antrag gelten die Grundsätze des Veranlagungswahlrechts entsprechend (vgl R 26a Abs 2 EStR 2008), insb im Hinblick auf:

  • keine Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten, s § 26 Rn 77 (Schneider)
  • Form und Frist des Antrags, s § 26 Rn 61, 62 u 65 (Schneider)
  • keine Bindungswirkung der ursprünglichen Wahl, s § 26 Rn 62–65 (Schneider).

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