Rn. 11

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die in s Rn 6–8 aufgestellten allg Grundsätze gelten auch für Gesellschaftsverhältnisse zwischen Ehegatten. Wird ihnen nicht genügt, so kann sich daraus ergeben, dass das Gesellschaftsverhältnis im Ganzen, dem Grunde nach, unberücksichtigt bleiben muss. Zu den Folgen der Nichtanerkennung s § 15 Rn 22 u 108a (Bitz). Ist wegen Unangemessenheit nur der Vereinbarung über die Gewinnverteilung nicht zu folgen, so kann diese bei einem dem Grunde nach anzuerkennenden Gesellschaftsverhältnis berichtigt werden, BFH BStBl II 1986, 798 mwN, ausführlich s § 15 Rn 109 (Bitz). Auf s § 15 Rn 106ff (Bitz) "Besonderheiten bei Familien-PersGes" wird hingewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge