Rn. 21

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§§ 1415ff BGB) wird das Vermögen von Mann und Frau gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten (Gesamtgut, § 1416 Abs 1 BGB), es sei denn, es handelt sich um nicht durch Rechtsgeschäft übertragbares Sondergut iSd § 1417 BGB, zB eine Beteiligung an einer PersGes, oder um Vorbehaltsgut iSv § 1418 BGB; hierbei handelt es sich um die Vermögensgegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt worden sind oder die ein Ehegatte von Todes wegen erworben hat oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet worden sind, wenn Erblasser oder Zuwendender eine entsprechende Bestimmung getroffen haben.

Durch den Erwerb eines Vermögensgegenstandes, der in das Gesamtgut fällt, werden die Ehegatten unmittelbar Miteigentümer, so dass jedem von ihnen ein Hälfteanteil zuzurechnen ist. Ein evtl Durchgangserwerb bei einem der Ehegatten ist nur ein formaler Vorgang ohne steuerliche Konsequenzen, BFH BStBl II 1975, 166.

 

Rn. 22

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die Zurechnung von Einkünften aus Vermögen, das zum Sondergut oder Vorbehaltsgut gehört, richtet sich nach den allg Grundsätzen. Insoweit gelten auf der Ebene der Einkunftserzielung auch für Vereinbarungen zwischen den in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten keine Besonderheiten. Auf die Ausführungen in s Rn 5–19 wird verwiesen.

 

Rn. 23

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die im Übrigen gemeinschaftliche Zurechnung des Vermögens beider Ehegatten (Gesamtgut) bewirkt nicht unmittelbar auch eine gemeinschaftliche Zurechnung der Einkünfte. Es ist vielmehr im Rahmen jeder Einkunftsart gesondert zu prüfen, ob die Ehegatten gemeinschaftlich den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht haben oder ob die nur von einem Ehegatten allein erzielten Einkünfte als Folge der vereinbarten Gütergemeinschaft iS einer Einkommensverwendung in das Gesamtgut fallen, BFH BStBl II 1977, 201 mwH. Dabei werden die maßgeblichen Abgrenzungskriterien durch die Eigenheiten der jeweiligen Einkunftsart bestimmt.

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