Rn. 93

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Ab VZ 1984 ermäßigt sich die tarifliche ESt nach § 34g EStG um jeweils 50 % der Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen, höchstens um jeweils 825 EUR. Bei der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) steht die Tarifermäßigung nur dem Ehegatten zu, der die Ausgaben dieser Art geleistet hat, s § 34g Rn 4 (Schneider). Zu einer Zusammenrechnung der Mitgliedsbeiträge und Spenden für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 34g EStG kommt es nicht.

 

Rn. 94

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

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