Rn. 39

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die Frist für die Abgabe der ESt-Erklärung kann nach § 109 Abs 1 AO verlängert werden. Von dieser Möglichkeit machen die obersten FinBeh der Länder alljährlich durch gleichlautende Erlasse Gebrauch. Danach wurde die Abgabefrist für die Fälle, in denen die Steuererklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe (galt auch für Erklärungen von LSt-Hilfevereinen, vgl BFH v 11.04.2006, BStBl II 2006, 642) erstellt werden, allg bis zum 30.09. verlängert. Darüber hinaus war es in das Ermessen (§ 5 AO) der FA gestellt, weitere Fristverlängerungen in einem vereinfachten Verfahren bis zum 28./29.02. des nächsten Jahres zu gewähren. Über diesen Termin hinaus war eine weitere Verlängerung der Abgabefrist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen zulässig, vgl dazu zB OFD D'dorf v 01.02.1984, DB 587.

Seit VZ 2005 wurde von der FinVerw ein verändertes bundeseinheitliches Fristverlängerungsverfahren praktiziert (BStBl I 2006, 234; zuletzt gleichlautende Ländererlasse v 02.01.2018, BStBl I 2018, 70). Eine wesentliche Regelung war die generelle Fristverlängerung für steuerberatende Berufe (gilt auch für Erklärungen von LSt-Hilfevereinen, FinMin BdW v 20.06.2006, BStBl I 2006, 423) bis zum 31.12. des Erstfolgejahres. Aufgrund begründeter Einzelanträge konnte die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28./29.02. verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kam grundsätzlich nicht in Betracht.

Nach FG D'dorf v 24.10.1984, IV 266/1984 AO u FG D'dorf v 24.09.1986, IV 381/1982 AO, beide nv, entspricht es jedoch dem Wesen einer Fristenregelung, dass die Frist eine zeitliche Grenze setzt und daher nicht beliebig verlängert werden kann. Speziellen Fristverlängerungen für Angehörige der steuerberatenden Berufe seien daher auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz der Art 3 GG verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, die das FG bei Fristverlängerung bis zum 28./29.02. als erreicht ansieht. Weitergehend offenbar FG Nds EFG 1985, 406, das die Ablehnung eines über den 28.02. des Zweitfolgejahres hinausgehenden Fristverlängerungsantrages auch insoweit ermessensfehlerhaft beurteilt hat, als dieser lediglich mit der allg gestiegenen Arbeitsbelastung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe begründet war und die FinBeh sich allein auf die ao Erlasse berufen hat, ohne sich mit den Antragsgründen auseinander zu setzen.

Bei Land- u Forstwirten mit abweichendem Wj (s Rn 37) trat an die Stelle des 31.12. der 31.03. und an die Stelle des 28./29.02. der 31.05. des nächsten Jahres.

Mit VZ 2018 wurde die verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen die von Beratern iSd §§ 3, 4 StBerG angefertigt werden, in dem neuen § 149 Abs 3ff AO aufgenommen (s Rn 36).

Mit den genannten Regelungen zur Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen für VZ ab 2018 sind auch Änderungen bei den Voraussetzungen für Fristverlängerungen verbunden. Nicht steuerlich beratene StPfl können auch rückwirkend eine Fristverlängerung erreichen (§ 109 Abs 1 AO). Für StPfl, die steuerlich vertreten werden, ist nach § 109 Abs 2 AO eine rückwirkende Verlängerung nur möglich, wenn der StPfl ohne Verschulden gehindert ist oder war, die Frist einzuhalten.

Diese großzügigen Fristverlängerungen gelten nicht für die Abgabe der eigenen Steuererklärung des StB, vgl BFH v 13.02.2003, BStBl II 2003, 550.

Ist ein Fristverlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Abgabefrist gestellt worden, so ist dessen Ablehnung nur ermessengerecht, wenn für die fristgerechte Abgabe noch ein angemessener Zeitraum verbleibt; verzögert sich die Entscheidung über den Antrag, so ist ggf eine entsprechende Nachfrist zu gewähren, FG Nds EFG 1985, 51. Das gilt indessen nicht, wenn ein Fristverlängerungsantrag erst unmittelbar vor Fristablauf gestellt wird. Nach BFH BStBl III 1954, 244 kann die Fristverlängerung nicht von der Entrichtung einer etwaigen Abschlusszahlung bei Einreichung der Steuererklärung abhängig gemacht werden. Eine zu erwartende hohe Abschlusszahlung kann das FA jedoch berechtigen, die Erklärung mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allg verlängerten Fristen anzufordern.

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