Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Befreiungsvorschrift des § 18 RennwLottG für genehmigte Lotterien und Ausspielungen ist nicht anwendbar, wenn die Bedingungen, an deren Innehaltung der Genehmigungsbescheid die Durchführung der Veranstaltung knüpft, nicht erfüllt werden.

 

Normenkette

RennwLottG § 18

 

Tatbestand

Die Landesregierung erteilte dem beschwerdeführenden Verein Genehmigungen zur Veranstaltung von Tombolas. In den Genehmigungsbescheiden hieß es, daß die Genehmigung zur Ausspielung von Sachwerten auf Grund des § 1 der Lotterieverordnung vom 6. März 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 283) und des dazu ergangenen Vollzugserlasses des Ministers des Innern vom 8. März 1937 (Ministerialblatt für innere Verwaltung S. 385) unter folgenden Bedingungen erteilt wird:

"Die Genehmigung gilt nur unter der Voraussetzung, daß der dem zu fördernden Unternehmen zufließende Reinertrag nicht hinter einem Viertel des Spielkapitals zurückbleibt und die Gesamtsumme der Gewinne ebenfalls wenigstens ein Viertel des Spielkapitals beträgt."

Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrte Freistellung von der Lotteriesteuer für die Veranstaltungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose 3.000 DM nicht überstieg. Die Vorinstanzen versagten die Befreiung im Hinblick darauf, daß die Ausspielungen nicht 25 % Reingewinn zu Gunsten des zu fördernden Unternehmens gebracht hatten. Den Grund hierfür sahen sie in der dem Tombolaleiter gewährten hohen Provision.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) kann keinen Erfolg haben.

Nach § 18 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind von den zuständigen Behörden genehmigte Ausspielungen unter gewissen Voraussetzungen von der Lotteriesteuer befreit. Der Fassung der Genehmigungsbescheide ist im Streitfall zu entnehmen, daß die Genehmigung nur gilt, wenn beide in ihnen bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Da die eine Voraussetzung nicht erfüllt ist, sind die Genehmigungen nicht als erteilt anzusehen. Es haben demnach nicht genehmigte Ausspielungen stattgefunden, so daß die Befreiung nicht gewährt werden kann.

Die Erreichung des erwähnten Viertels des Spielkapitals als Reingewinn ist in dem Vollzugserlaß des Ministers des Innern vom 8. März 1937 als Richtschnur für die Genehmigungsbehörden offenbar deshalb gesetzt worden, weil bei geringerem Reingewinn meist außerhalb des förderungswürdigen Zwecks liegende, insbesondere geschäftliche Interessen maßgebend sein werden. Es braucht aber nicht darauf eingegangen zu werden, welcher Reingewinnsatz als angemessen zu erachten sein würde, wenn die Genehmigungsbescheide nicht den bestimmten Satz von einem Viertel als Voraussetzung der Genehmigung festgesetzt hätten. Die Entscheidung wird schon durch die Nichterfüllung der Voraussetzung getragen.

Der Bf. bringt in der Rb. auch nur Einwendungen vor, die die getroffene Entscheidung nicht berühren.

Der Bf. macht geltend, trotz der dem Tombolaleiter gewährten Provision würde das Viertel für den Reingewinn erzielt worden sein, wenn nicht über 14.000 DM zuviel für Gewinne ausgegeben worden wären. Das ändert nichts daran, daß das Viertel nicht erreicht worden ist. Auf den Grund der Nichterreichung des Viertels kommt es angesichts des Umstandes, daß ein gewisser Betrag dem zu fördernden Zweck zugeführt werden soll, nicht an. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, daß die Mehrausgabe für die Gewinne, wie der Bf. sich ausdrückt, der Allgemeinheit und nicht auch noch dem Tombolaleiter zugeflossen ist.

Die weiteren Ausführungen, der Fiskus habe aus der Mehrausgabe für die Gewinne die Umsatzsteuer erhalten, während sonst oft gespendete Gewinne noch die Einkommensteuer verringerten, liegen neben der Sache. Im Streitfall ist nur zu entscheiden, ob die Lotteriesteuer begründet ist oder nicht.

Der Bf. rügt schließlich, das Finanzgericht habe sein Urteil auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gestützt, die durch das Gericht noch nicht nachgeprüft worden und in mehreren Punkten unrichtig seien. Die hierin liegende Verfahrensrüge betrifft aber keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens. Es kommt nicht auf die im einzelnen bemängelten Punkte, sondern darauf an, daß das mehrfach erwähnte Viertel nicht erreicht worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407970

BStBl III 1954, 244

BFHE 1955, 90

BFHE 59, 90

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge