Rn. 25

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die Steuererklärung ist die Grundlage des Besteuerungsverfahrens. Mit ihrer Abgabe kommt der StPfl in umfassendster Weise seinen in §§ 90ff AO geregelten Mitwirkungspflichten nach (vgl BFH v 30.03.2017, BStBl II 2017, 1046 Tz 18). Der StPfl erfüllt seine Erklärungspflicht nur dann, wenn er dem FA gegenüber Besteuerungsgegenstand und Bemessungsgrundlage nachvollziehbar erläutert, sodass das FA die Steuer zutreffend festsetzen kann (BFH v 25.01.2017, BStBl II 2017, 780 Tz 16). Sie ist für den abgelaufenen VZ abzugeben, § 25 Abs 3 S 1 EStG.

Die Steuererklärungspflicht, die bisher nur in den auf § 51 Abs 1 Nr 1 EStG beruhenden §§ 5660 EStDV geregelt war, ergibt sich seit der Anfügung des Abs 3 an § 25 EStG durch das StBereinG 1985, BGBl I 1984, 1493 unmittelbar aus dem G. Damit sind die Bedenken, nach denen eine Steuererklärungspflicht für die ESt wegen fehlender gesetzlicher Bestimmungen bisher nicht bestanden hat, seit Inkrafttreten des StBereinG 1985 v 14.12.1984 ausgeräumt.

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