Rn. 36

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht nur allein stehenden StPfl zu. Welche StPfl als allein stehend iSd § 24b Abs 1 EStG gelten, regelt § 24b Abs 3 EStG, ausführlich dazu s Rn 131ff. § 24b EStG findet nur auf unbeschränkt StPfl Anwendung, ausführlich dazu s Rn 106ff.

Auffällig ist, dass der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG zwar als Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bezeichnet hat, dass es sich der Sache nach jedoch um einen Entlastungsbetrag für allein stehende StPfl handelt.

Der Begriff des Alleinerziehenden wird außer in der Überschrift des § 24b EStG nicht mehr gebraucht. StPfl, die zwar Alleinerziehende sind, jedoch nicht allein stehend iSd § 24b Abs 2 EStG, steht der Entlastungsbetrag nicht zu. Der Personenkreis der Alleinerziehenden stimmt zwar in der Mehrzahl der Fälle mit dem der allein Stehenden iSd § 24b Abs 2 EStG überein, jedoch nicht zwangsläufig, obwohl die Überschrift des § 24b EStG auf etwas anderes hindeutet. Ausführlich zum Begriff der Haushaltsgemeinschaft s Rn 156. Allein stehender StPfl kann nicht nur ein Elternteil sein, sondern auch ein Stiefeltern- oder Großelternteil, dies folgt aus der Bezugnahme auf die Voraussetzungen des § 32 Abs 6 EStG bzw auf das Zustehen von Kindergeld.

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