1. StPfl, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind

 

Rn. 131

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Alleinstehend sind alle StPfl, die nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs 1 EStG erfüllen. Ehegatten und Lebenspartner (vgl § 2 Abs 8 EStG), die beide unbeschränkt estpfl iSd § 1 Abs 1 oder 2 EStG oder des § 1a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sind, erfüllen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs 1 EStG und können daher den Entlastungsbetrag des § 24b EStG nicht beanspruchen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der StPfl tatsächlich nach dem Splittingtarif besteuert wird.

Wird ein StPfl als Ehegatte/Lebenspartner nach § 26 EStG einzeln oder zusammen zur ESt veranlagt, kann er den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung oder der Eheschließung/Verpartnerung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, BFH vom 28.10.2021, III R 17/20, BStBl II 2022, 797; BFH vom 28.10.2021, III R 57/20, BStBl II 2022, 799; BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 5, 25, 25b; aA Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 18 (43. Aufl);

Alleinstehend iSd des § 24b Abs 2 EStG kann somit ein StPfl sein (vgl BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 6),

Nicht alleinstehend iSd des § 24b Abs 2 EStG sind Ehegatten, die zwar die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG erfüllen, die jedoch die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG nF gewählt haben. Da es für die Anwendung des Splitting-Verfahrens ausreicht, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung in dem betreffenden VZ der Eheschließung vorgelegen haben, ist der Entlastungsbetrag in diesem Fall auch nicht anteilig zu gewähren, ausführlich dazu s Rn 160.

 

Rn. 132

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Erfolgte die Veranlagung nach § 26c EStG aF (besondere Veranlagung für den VZ der Eheschließung), der letztmalig im VZ 2011 Anwendung fand, ist der Entlastungsbetrag nach BFH vom 05.11.2015, III R 17/14, BFH/NV 2016, 548 im Hinblick auf die in § 24b Abs 3 EStG enthaltene Regelung nicht rückwirkend für das gesamte Jahr zu versagen, sondern nur anteilig für den Zeitraum nach Eintritt der Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens; BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 25b.

 

Rn. 133

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Verwitweten StPfl steht der Entlastungsbetrag neben dem Ehegattensplitting (§ 32a Abs 6 EStG) zu (vgl die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses BT-Drucks 15/3399, 12), und zwar im Todesjahr des Ehegatten/Lebenspartner zeitanteilig ab dem Todesmonat (§ 24b Abs 2 S 1 EStG "oder verwitwet sind") und für das Folgejahr neben dem Verwitweten-Splitting, BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 25c; Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 19 (43. Aufl); Seiler in Kirchhof/Seer, § 24b EStG Rz 5 (22. Aufl).

 

Rn. 134

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Nach § 2 Abs 8 EStG, der bestimmt, dass die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner anzuwenden sind, sind alleinstehend iSd § 24b Abs 2 EStG somit auch alle Lebenspartner, von denen einer nicht unbeschränkt stpfl ist, Lebenspartner, die dauernd getrennt leben sowie StPfl nach dem Tod ihres Lebenspartners.

 

Rn. 135

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

2. Und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden

 

Rn. 136

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Alleinstehend sind grundsätzlich nur diejenigen StPfl, die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Ausführlich zum Begriff der Haushaltsgemeinschaft s Rn 156. Die Haushaltsgemeinschaft des StPfl mit einer minderjährigen Person steht dagegen der Anspruchsberechtigung nicht entgegen.

3. Es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zu

 

Rn. 137

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Ist in die Haushaltsgemeinschaft des StPfl mit einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein weiteres Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, einbezogen, ist dies nur dann unschädlich, wenn dem StPfl für dieses weitere Kind der Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, ergibt sich aus § 32 Abs 6 EStG bzw § 62 EStG ff. Dem Kindergeld stehen nach § 65 Abs 1 S 2 EStG die Leistungen nach § 65 Abs 1 S 1 EStG gleich. Ob der StPfl seinen Anspruch auf Kindergeld geltend macht, ist unerheblich, da es darauf ankommt, ob ihm das Kindergeld zusteht.

Steht dem StPfl für ein weiteres volljähriges Kind, mit dem er eine Haushaltsgemeinschaft bildet, hingegen weder der Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG noch der Anspruch auf Kindergeld zu, kann der StPfl den Entlastungsbetrag nicht beanspruchen, vgl FG Ha EFG 2007, 414, bestätigt durch BFH BFH/NV 2008, 545. Die dagegen erho...

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