Rn. 28

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10d Abs 1 S 1 EStG (Rücktrag) und § 10d Abs 2 S 1 EStG (Vortrag) ist der Verlustabzug zwingend (unmittelbar) vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen. Da der Abzug des Altersentlastungsbetrages zwischen der Summe der Einkünfte und dem Gesamtbetrag der Einkünfte angesiedelt ist, berührt der Verlustabzug nicht die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrages (vgl das Berechnungsschema in R 2 EStR 2012).

Dies gilt auch für den Verlustabzug nach § 10d EStG idF StEntlG 1999/2000/2002. Auch wenn danach im Zuge des Verlustabzuges auf einzelne Einkunftsarten zurückgegriffen werden muss, ist § 10d EStG nicht als Einkünfteermittlungsvorschrift zu verstehen, die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrages hat (glA Bleschik in H/H/R, § 10d EStG Rz 20, EL 255). Der Altersentlastungsbetrag ist weiterhin vor Verlustabzug von den positiven Einkünften (ggf nach Verlustausgleich iSd § 2 Abs 3 EStG aF, s Rn 22, 23) zu berechnen. Im Anschluss daran ist der Altersentlastungsbetrag (anteilsmäßig, s Rn 23) von den positiven Einkünften jeder Einkunftsart abzuziehen, und erst dann erfolgt der Verlustabzug nach § 10d EStG.

Letztlich ist somit eine Transparenz der Einkünftestruktur auf der Ebene des Gesamtbetrags der Einkünfte erforderlich, vgl auch Herzog/Briesemeister, DStR 1999, 1377.

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