Rn. 8

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Entschädigungen nach § 24 Nr 1 EStG gehören zum Gewerbeertrag, wenn sie im laufenden Gewerbebetrieb anfallen (BFH vom 26.02.1988, III R 241/84, BStBl II 1988, 615; BFH vom 15.06.2004, VIII R 72/03, BFH/NV 2005, 29). Dies gilt nicht für personenbezogene Zahlungen (etwa Schadensersatz für unfallbedingte Minderung der Erwerbstätigkeit des Gewerbetreibenden, BFH vom 28.08.1968, I 252/65, BStBl II 1969, 8) oder solche, die einem begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn iSv § 16 EStG zuzurechnen sind (BFH vom 17.12.1975, I R 29/74, BStBl II 1976, 224). Nutzungsvergütungen und Zinsen iSv § 24 Nr 3 EStG fallen ebenfalls im laufenden Betrieb an.

Nachträgliche Einkünfte iSv § 24 Nr 2 EStG sind demgegenüber nicht dem bestehenden Gewerbebetrieb zuzuordnen und unterliegen deshalb nicht der GewSt.

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