Rn. 6b

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 15 Abs 1 S 2 EStG bestimmt, dass Vergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von WG an die Gesellschaft, die Mitunternehmer oder persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA erhalten, auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSv § 15 Abs 1 Nr 2 und 3 EStG sind, wenn sie als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr 2 EStG) bezogen werden.

Die Vorschrift hat neben § 24 Nr 2 EStG nur klarstellende Bedeutung. Für nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters geschuldeten Pensionsleistungen ist die korrespondierende Bilanzierung in dessen Sonderbilanz fortzuführen (BFH vom 06.03.2014, IV R 14/11, BStBl II 2014, 624).

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