Rn. 149

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei der Übertragung eines WG gegen den Vorbehalt des Nießbrauchs handelt es sich insgesamt um einen unentgeltlichen Vorgang. Der Nießbrauchsvorbehalt stellt keine Gegenleistung und damit kein Anschaffungsentgelt dar (BFH vom 24.04.1991, BStBl II 1991, 793). Der Erwerber übernimmt bereits die um das Nießbrauchsrecht geminderte Immobilie. Dieser verminderte Wert ist dann aber auch maßgeblich für die Frage, ob es sich um einen voll entgeltlichen oder lediglich teilentgeltlichen Vorgang handelt, wenn zusammen mit der nießbrauchsbelasteten Immobilie zB Verbindlichkeiten mit übertragen werden (vgl Meyer/Ball, DStR 2011, 1211).

 

Beispiel:

Vater V überträgt auf seinen Sohn S eine Immobilie mit einem Wert von TEUR 500 gegen Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs (Kapitalwert TEUR 300). Zusammen mit der Immobilie gehen auch die noch bestehenden Verbindlichkeiten iHv TEUR 200 auf S über.

Lösung:

Insgesamt handelt es sich um ein voll entgeltliches Geschäft, da S für eine Immobilie im Wert von TEUR 200 (TEUR 500 abzüglich TEUR 300) ein gleich hohes Entgelt in Form der Übernahme von Verbindlichkeiten entrichtet.

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