Rn. 96

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach § 23 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG verlängert sich die Veräußerungsfrist auf 10 Jahre, wenn aus der Nutzung des WG als Einkunftsquelle zumindest in einem Kj Einkünfte erzielt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/4841, 58) handelt es sich dabei um eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift, die Steuersparmodelle im Zusammenhang mit der Vermietung und Veräußerung von beweglichen WG (insb Container) unattraktiv machen soll. Der Gesetzestext ist diesbezüglich aber nicht eingeschränkt, so dass jedwede Nutzung eines WG zur Erzielung von Einkünften – zB bei der kurzfristigen Vermietung – auch außerhalb jeglicher Steuersparmodelle zur Verlängerung der Behaltefrist führt.

Damit gilt auch für nur kurzfristig vermietete private Wohnmobile, Yachten oder sonstige WG grds die verlängerte Haltefrist. Eine Besteuerung unterbleibt in solchen Fällen nur dann, wenn es sich bei dem veräußerten WG um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt, da § 23 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG lediglich auf WG iSd S 1 verweist und damit mE die verlängerte Frist in den Fällen des S 2 nicht greift (vgl FG Münster vom 03.08.2020, DStRE 2021, 594, rkr zum Inventar einer vermieteten Ferienwohnung; zur Abgrenzung s Rn 91).

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