Rn. 155

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Trotz der Maßgeblichkeit des obligatorischen Rechtsgeschäfts liegt eine Anschaffung nur vor, falls es tatsächlich zum dinglichen Vollzug des Rechtsgeschäfts kommt. Aus zivilrechtlicher Sicht kommt die Rückabwicklung des Vertrages sowohl vor als auch nach Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung in Betracht.

Kein Anschaffungsgeschäft ist gegeben, wenn der Kaufvertrag vor Übergang des (wirtschaftlichen) Eigentums rückgängig gemacht wird (BFH vom 20.01.1987, BFH/NV 1987, 428). Dies ist ua dann der Fall, wenn das Erwerbsgeschäft wegen Vertragsstörung keinen Bestand hat und die Vertragspartner sich die gegenseitig erbrachten Leistungen vollständig zurückgewähren (BFH vom 27.06.2006, BStBl II 2007, 162; BFH vom 28.10.2009, BStBl II 2010, 539; BFH vom 06.09.2016, BStBl II 2018, 323; BFH vom 06.09.2016, BStBl II 2018, 329; BFH vom 06.09.2016, BStBl II 2018, 335).

Die Rückgängigmachung ist jedoch unbeachtlich, wenn sich die Übereignung anschließend aufgrund eines weiteren Vertragsabschlusses zwischen denselben Beteiligten vollzieht (FG Münster EFG 1982, 81 rkr; vgl jedoch FG He EFG 1988, 366 rkr zur Aufhebung eines Kaufangebots innerhalb der Behaltefrist).

 

Rn. 156

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Auch nach Übergang des (wirtschaftlichen) Eigentums stellt die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein stpfl Veräußerungsgeschäft dar, da es sich bei der Herausgabe des zuvor angeschafften WG um keinen marktoffenbaren Vorgang handelt, sondern lediglich um einen notwendigen Teilakt iRd Rückabwicklung (BFH vom 27.06.2006, BStBl II 2007, 162). Unerheblich ist dabei, ob die Rückübertragung aufgrund eines erklärten Rücktritts oder iR eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfolgt. Eine Rückgängigmachung liegt allerdings nur dann vor, wenn die Rückübertragung auch an den ursprünglichen Verkäufer erfolgt (vgl FG Münster vom 13.12.2012, EFG 2013, 356 rkr).

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