Rn. 255

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach § 23 Abs 3 S 5 EStG nur stpfl, wenn sie mindestens EUR 600 (bis VZ 2008 EUR 512) im VZ betragen.

Bei der Vorschrift handelt es sich gesetzestechnisch um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag, dh, im Falle eines Gewinns von EUR 600 und mehr ist der ganze Gewinn stpfl, nicht nur der EUR 599 übersteigende Betrag. Dabei ist nicht das einzelne private Veräußerungsgeschäft für sich, sondern es sind Gewinne und Verluste aus sämtlichen im Kj getätigten privaten Veräußerungsgeschäften zusammen zu betrachten.

 

Rn. 256

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Freigrenze von EUR 600 steht auch bei Zusammenveranlagung jedem Ehegatten hinsichtlich seiner eigenen privaten Veräußerungsgeschäfte zu. Ein bei einem Ehegatten evtl nicht ausgenutzter Teil der Freigrenze kann nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden (BMF vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383 Rz 41; aA Musil in H/H/R, § 23 EStG Rz 320 (Dezember 2020)).

 

Rn. 257

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Freigrenze gilt ausweislich des Gesetzeswortlauts pro Kj, dh für jeden VZ. Fließt der Veräußerungsgewinn in mehreren VZ zu (zB bei Ratenzahlung oder wiederkehrenden Leistungen), kann für jeden VZ die Freigrenze von EUR 600 in Anspruch genommen werden.

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