Rn. 258

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Aus privaten Veräußerungsgeschäften kann niemals ein bei anderen Einkunftsarten, einschließlich der Einkünfte aus § 22 Nr 1, 1a und 35 EStG, ausgleichsfähiger Verlust entstehen.

Gleichartigkeit der Veräußerungsgegenstände ist hierbei nicht erforderlich, dh ein Ausgleich ist auch zwischen den privaten Veräußerungsgeschäften des § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 und 2 EStG möglich.

 

Rn. 259

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der Abzug nicht ausgeglichener Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 10d EStG ist ausdrücklich ausgeschlossen; ab VZ 1999 ist jedoch ein eingeschränkter Verlustvor- und -rücktrag innerhalb der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zulässig (s Rn 263ff).

 

Rn. 260

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Werden Ehegatten zusammen veranlagt, die beide private Veräußerungsgeschäfte getätigt haben, so können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des einen Ehegatten mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des anderen Ehegatten ausgeglichen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Gewinne des einen Ehegatten unterhalb der Freigrenze von 600 EUR bleiben und deshalb steuerfrei sind (BMF vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383 Rz 41).

 

Rn. 261

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zur Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Verlustverrechnung s Rn 41.

 

Rn. 262

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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