Rn. 1

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die StPfl privater Veräußerungsgeschäfte ergibt sich aus § 22 Nr 2 EStG. IRd sieben Einkunftsarten zählen sie zu den sonstigen Einkünften nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG. § 23 Abs 1 EStG definiert, unter welchen Voraussetzungen solche privaten Veräußerungsgeschäfte vorliegen.

 

Rn. 2

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG sind dies Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Innerhalb dieses Zeitraums errichtete Gebäude sind in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen. Ausgenommen von der Besteuerung sind Grundstücke, die zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

 

Rn. 3

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Private Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG auch Veräußerungsgeschäfte mit anderen WG, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Sofern aus der Nutzung der WG in mindestens einem Kj Einkünfte erzielt wurden, verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre. Von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.

 

Rn. 3a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zudem zählen zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG auch solche Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der WG früher erfolgt als der Erwerb (sog Leerverkäufe).

 

Rn. 4

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 23 Abs 1 S 2–5 EStG regelt bestimmte Ausnahmetatbestände der Anschaffung und Veräußerung.

§ 23 Abs 2 EStG beinhaltet die Subsidiaritätsregelung, wonach die Zuordnung zu anderen Einkünften (bspw betrieblichen oder Einkünften aus KapVerm) dem § 23 EStG vorgeht. Da seit Einführung der AbgSt ab 2009 die Veräußerung von Wertpapieren nicht mehr unter § 23 EStG einzuordnen ist, sondern unter § 20 Abs 2 EStG, führt § 23 Abs 2 EStG dazu, dass Wertpapierveräußerungen seitdem nicht mehr zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählen.

In § 23 Abs 3 EStG schließlich sind die Ermittlung des stpfl Gewinns, eine Freigrenze von EUR 600 und Regelungen zur Verlustverrechnung enthalten.

 

Rn. 5–7

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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