Rn. 53a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Mit GrundrentenG vom 12.08.2020, BGBl I 2020, 1879 (s Rn 11) ist mit Wirkung ab 01.01.2021 ein neuer Abs 6 in § 22a EStG eingefügt worden. Die zentrale Stelle ist danach berechtigt, in den in § 151b Abs 3 Satz 2 SGB VI genannten Fällen die Rentenbezugsmitteilung an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu übermitteln (§ 22a EStG idF vom 12.08.2020).

In diesem § 151b Abs 3 S 2 SGB VI heißt es:

Zitat

"Werden von der zuständigen Finanzbehörde keine Daten nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 Nummer 1 und 3 übermittelt, können die Träger der Rentenversicherung unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten die für die Berücksichtigung nach § 97a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Übermittlung vorhandener Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes anfordern."

Da allein durch die Verwendung der steuerlichen ID-Nr des Berechtigten das gemeinsame Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners nach § 97a SGB VI nicht ermittelbar ist, wird den Trägern der Rentenversicherung die Befugnis eingeräumt, die steuerliche ID-Nr des Ehegatten und Lebenspartners beim BZSt abzufragen und diese für das automatisierte Abrufverfahren zu nutzen. Hierfür wird das im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens genutzte maschinelle Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen ID-Nr des Berechtigten bzw Rentenempfängers ausgeweitet (dazu BT-Drucks19/18473, 53).

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