Rz. 12

Durch das GrundrentenG v. 12.8.2020[1] ist ein Abs. 6 in das Gesetz eingefügt worden. Die zentrale Stelle ist ab Vz 2021 berechtigt, in den Fällen des § 151b Abs. 3 S. 2 SGB VI die Rentenbezugsmitteilung an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu übermitteln. Allein durch die Verwendung der steuerlichen Id.-Nr. des Berechtigten ist das gemeinsame Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten nach § 97a EStG nicht zu ermitteln. Den Trägern der Rentenversicherung wird daher die Befugnis eingeräumt, die steuerliche Id.-Nr. des Ehegatten beim BZSt abzufragen und diese für das automatisierte Abrufverfahren zu nutzen. Hierfür wird das im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens genutzte maschinelle Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen Id.-Nr. des Berechtigten bzw. Rentenempfängers ausgeweitet (§ 151b Abs. 3 S. 2 SGB VI).

[1] BGBl I 2020, 1879.

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