Rn. 39a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 22a Abs 1 EStG verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist insoweit verfassungsgemäß. Zur Begründung führt der BFH BStBl II 2019, 430 an, dass die Verpflichtung der dort genannten Einrichtungen, der ZfA die Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln, im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck, die verfassungsrechtlich geforderte Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a und Nr 5 EStG zu gewährleisten, eine geeignete, erforderliche sowie angemessene Maßnahme darstellt.

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