Rn. 47b

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Vorbemerkung zur Rechtslage ab 01.01.2017: Die Änderungen in § 22a Abs 5 S 3 und 5 EStG (statt "Mitteilungspflichtige" nunmehr "mitteilungspflichtige Stelle") sind redaktioneller Art (s Rn 10) und nicht mit materiellen Auswirkungen verbunden; sie dienen der Angleichung an § 93c AO. Zu den Änderungen ab 01.01.2018 s Rn 52. Zu den weiteren Änderungen des Abs 5 zum 01.01.2018 s Rn 11, 47a, 48 und 52.

 

Rn. 48

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 22a Abs 5 S 1 EStG sieht eine Sanktionsmöglichkeit gegenüber Mitteilungspflichtigen vor, die ihrer Mitteilungspflicht nicht, nicht in ausreichendem Umfang oder nicht rechtzeitig nachkommen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut wird das Verspätungsgeld nur dann erhoben, wenn die Mitteilung verspätet oder gar nicht übermittelt wurde. Eine lediglich fehlerhafte Meldung wird hingegen in § 22a Abs 5 S 1 EStG nicht erwähnt und infolgedessen auch nicht mit einem Verspätungsgeld belegt; eine Rentenbezugsmitteilung kann aber dann nicht als übermittelt gelten, wenn sie derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf ihre Nichtübermittlung hinausliefe. Dies dürfte allerdings nur dann der Fall sein, wenn die Daten für die ZfA nicht übermittelbar wären, so dass der mit der Einführung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens verfolgte Zweck, die zutreffende Besteuerung der Rentenempfänger zu gewährleisten, wegen der unrichtigen Daten nicht erfüllt werden könnte (BFH BStBl II 2019, 430).

Für jeden angefangenen Monat, in dem eine Rentenbezugsmitteilung aussteht, ist ein Verspätungsgeld iHv 10 EUR je ausstehende Mitteilung, begrenzt allerdings auf einen Gesamtbetrag iHv 50 000 EUR für alle in einem VZ zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen (§ 22a Abs 5 S 5 EStG), an die zentrale Stelle zu entrichten.

Maßgebend für die Fristüberschreitung ist nach der Neuregelung (s Rn 11) die Bestimmung in § 93c Abs 1 Nr 1 AO (zum Inkrafttreten dieser Bezugnahme s BT-Drucks 19/4455, 37 f; auch s Rn 35): Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten nach Ablauf des Besteuerungs-zeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln; bezieht sich die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt, sind die Daten bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu übermitteln, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt.

Die Belastung mit einem Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs 5 EStG bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen steht im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist daher verfassungsgemäß, da das Verspätungsgeld im Hinblick auf die mit ihm verfolgten Zwecke ein geeignetes, erforderliches sowie angemessenes Mittel ist (BFH BStBl II 2019, 430 mit eingehender Begründung). Zum Verhältnis des Verspätungsgeldes zum Bußgeld nach § 50f EStG§ 50f Rn 4 (Hildesheim).

 

Rn. 48a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Erhebung des Verspätungsgelds erfolgt durch die zentrale Stelle (§ 81 EStG) im Rahmen ihrer Prüfung nach § 93c Abs 4 AO (dazu s Rn 47a; § 22a Abs 5 S 2 EStG nF); die Übertragung der Erhebung des Verspätungsgeldes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH BStBl II 2019, 430).

Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes ("ist … zu entrichten") fällt das Verspätungsgeld bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (Fristüberschreitung – Verspätung) ähnlich wie Säumniszuschläge nach § 240 Abs 1 AO im Falle nicht rechtzeitiger Begleichung von Steuerschulden kraft Gesetzes an. Das Verspätungsgeld entsteht somit bereits mit Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes; die (vom Mitteilungspflichtigen zu vertretende) verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung ist Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes (BFH vom 20.02.2019, X R 29/16, BStBl II 2019, 425). Dementsprechend setzt die zentrale Stelle das Verspätungsgeld nicht durch VA fest und trifft insoweit auch keine Ermessensentscheidung. Sie ist vielmehr gehalten, das kraft Gesetzes entstandene Verspätungsgeld zu erheben, dh im Erhebungsverfahren (§ § 218ff AO) tätig zu werden.

Anders als bei Säumniszuschlägen, bei denen es nach § 254 Abs 2 AO eines Leistungsgebots nicht bedarf, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden, ist für Zwecke der Vollstreckung von Verspätungsgeldern grds der Erlass eines Leistungsgebotes nach § 254 Abs 1 AO erforderlich. In einem solchen wird mitgeteilt, wann, wo und wie das Verspätungsgeld zu entrichten ist.

Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die FinVerw zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind (BFH vom 06.05.2020, X R 8/19, BStBl II 2021, 521).

Andererseits hat die zentrale Stelle von einer Erhe...

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