Rn. 36

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Rechtslage bis 31.12.2016

Zum Zeitpunkt danach s Rn 38.

Nach § 22a Abs 1 S 2 EStG ist für die Rentenbezugsmitteilungen nur noch die Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg durch Datenfernübertragung zulässig. Die Übermittlung mittels automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder amtlich vorgeschriebenen Vordrucks wurde durch das JStG 2007 vom 13.12.06 (BGBl I 2006, 2782) ab 01.01.2007 gestrichen. Begründet wurde dies damit, dass die darauf basierende Verarbeitung der Daten für die zentrale Stelle gemäß § 81 EStG zu aufwendig sei.

Der für die Übersendung der Rentenbezugsmitteilung erforderliche amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) veröffentlicht. Die für die Datenübermittlung erforderliche Schnittstelle und die dazugehörige Dokumentation stehen in einem geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle unter http://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de zur Verfügung (BMF vom 13.08.2008, BStBl I 2008, 846).

 

Rn. 37

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Durch die in § 22a Abs 1 S 3 EStG geregelte entsprechende Anwendung des § 150 Abs 6 AO wird (bzw wurde) das BMF ermächtigt, Einzelheiten der Datenübertragung durch VO zu regeln. Hiervon wurde durch die Altersvorsorge-DurchführungsVO (AltvDV) Gebrauch gemacht. Neben technischen Einzelheiten ist darin auch bestimmt, dass die Mitteilungspflichtigen die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von 6 Jahren aufzubewahren haben (§ 20 AltvDV).

 

Rn. 38

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Rechtslage ab 01.01.2017

Art und Weise der Datenübermittlung ergeben sich nunmehr aus § 93c Abs 1 Nr 1 AO. Der bisherige Satz 2 des § 22a Abs 1 EStG konnte daher gestrichen werden. Der bisherige Satz 3 mit dem Verweis auf § 150 Abs 6 AO war auf Grund der vor die Klammer gezogenen Verordnungsermächtigung in § 87b Abs 3 AO zu streichen (zum Ganzen BT-Drucks 18/7457, 97; s auch Nacke in Brandis/Heuermann, § 22a EStG Rz 3 (Februar 2023)).

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