Rn. 2
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
§ 22 EStG findet in persönlicher Hinsicht Anwendung auf alle nach § 1 EStG unbeschränkt estpfl natürlichen Personen. Für beschränkt StPfl greift § 22 EStG nur, soweit die sonstigen Einkünfte inländische Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 7–10 EStG darstellen.
Kstpfl Steuersubjekte können zwar grds Einkünfte gemäß § 22 EStG erzielen, gemäß § 8 Abs 2 KStG sind jedoch alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
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