Rn. 182

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Wird im Zusammenhang mit einer vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren ergänzend eine private Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart und werden nach Eintritt des Versicherungsfalls ab dem Jahr 2005 Leibrenten wegen Berufsunfähigkeit gezahlt, sind die Rentenbezüge gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG iVm § 55 Abs 2 EStDV wie andere abgekürzte Leibrenten auch mit dem Ertragsanteil zu versteuern (vgl BFH BFH/NV 2012, 31), s Rn 67. Auch nach der bis 31.12.2004 geltenden Rechtslage unterlagen derartige Renten bereits der Ertragsanteilsbesteuerung (BFH BFH/NV 2005, 1053). Zur Ermittlung des Ertragsanteils s Rn 185.

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