Rn. 35

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Wiederkehrend iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG sind Bezüge, wenn sie sich aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsgrundes mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht immer in gleicher Höhe, wiederholen (BFH BStBl II 1995, 121). Ein einheitlicher Rechtsgrund kann auf Gesetz, Vertrag oder letztwilliger Verfügung beruhen. Weder Leistungspflicht noch Klagbarkeit sind für den wiederkehrenden Charakter erforderlich (Wernsmann/Neudenberger in K/S/M, § 22 EStG Rz B 70 (Mai 2017)). Besteht ein einheitlicher Beschluss zur Erbringung wiederkehrender Leistungen, führt bereits der erste Bezug beim StPfl zu Einkünften iSd § 22 Nr 1 EStG, selbst wenn es, zB aufgrund des Todes des Verpflichteten oder Berechtigten oder der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten, bei einem einmaligen Leistungsbezug bleibt (Killat in H/H/R, § 22 Rz 108 (September 2016); Stöcker in Bordewin/Brandt, § 22 EStG Rz 73 (Mai 2013)).

Bezüge, die sich zwar wiederholen, bei denen aber die einzelne Leistung von einer jeweils neuen Entschlussfassung oder Vereinbarung abhängig ist, sind keine wiederkehrenden Bezüge. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn die jährlich zu verteilenden Überschüsse einer Familienstiftung jeweils durch den Stiftungsvorstand beschlossen werden. Ein einheitlicher Entschluss lässt sich insoweit dem Stifterwillen entnehmen (BFH BStBl II 1988, 344).

 

Rn. 36

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Einmalige Bezüge genügen diesen Anforderungen nicht und sind deshalb nicht den wiederkehrenden Bezügen iSd § 22 Nr 1 EStG zuzurechnen; unter Umständen können einmalige Bezüge aber als "andere Leistungen" iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG der Besteuerung unterliegen (s Rn 97 u 104).

Auch eine Verrentung ansonsten nicht steuerbarer einmaliger Bezüge führt entgegen früherer Rspr nicht zur Steuerbarkeit der Leistungen. Der Privatsphäre zuzurechnende Schadensersatzleistungen beispielsweise sind grds sowohl als Einmalbetrag als auch in Form einer verrenteten Auszahlung nicht steuerbar. Eine Besteuerung allein aufgrund "der äußeren Form der Wiederkehr" wird von der Rspr abgelehnt (BFH BStBl II 2009, 651; 1995, 121; 1995, 410; vgl auch BMF v 15.07.2009, BStBl I 2009, 836).

Mit derselben Begründung wird auch die Steuerbarkeit von Entgelten für den Verzicht auf künftige Erb- und Pflichtteilsrechte verneint. Diese werden nicht dadurch zu steuerbaren wiederkehrenden Bezügen iSd § 22 Nr 1 EStG, dass sie zeitlich gestreckt in Form von Rentenzahlungen erbracht werden (BFH BStBl II 2010, 818; 2000, 82; BFH/NV 2010, 1793; 2002, 1575). Zur Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen s Rn 83.

 

Rn. 37

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Private Vermögensumschichtungen sind grds ebenfalls nicht nach § 22 Nr 1 o 3 EStG steuerbar. Auch insoweit vermag die Tatsache, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in Form wiederkehrender Zahlungen zu erbringen ist, deren Steuerbarkeit nicht zu begründen (BFH BStBl II 2000, 188; 1993, 298). Als nicht steuerbare Vermögensumschichtungen idS kommen ferner Kaufpreis- und Darlehensraten bzw kauf- und darlehensähnliche Vorgänge und darüber hinaus wiederkehrende Bezüge im Austausch mit einer Gegenleistung in Betracht (vgl BFH BStBl II 1996, 666; 1992, 78; 1975, 173). Allenfalls die in den Raten bzw Zahlungen enthaltenen Zinsanteile unterliegen gemäß § 20 Abs 1 Nr 7 EStG der Besteuerung (Weber-Grellet in Schmidt, § 22 EStG Rz 14, 39. Aufl 2020); die Annahme von Zinsanteilen setzt aber grds entgeltliche Vorgänge voraus (vgl BFH BStBl II 2010, 818).

 

Rn. 38

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Vermögensumschichtungen im Privatbereich sind ausnahmsweise dann steuerbar, wenn die Voraussetzungen der §§ 22 Nr 2 EStG iVm 23 EStG (Spekulationsgeschäfte) oder des § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an KapGes) vorliegen.

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