Rn. 104

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a S 1 EStG der Begriff der Leibrente um den Begriff "andere Leistungen" erweitert. Nach der Begründung des Finanzausschusses (BT-Drucks 15/3004, 19) erfolgte dies deshalb, um auch Teilkapitalisierungen, wie sie bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Pensionskassen vorkommen, steuerlich erfassen zu können.

Von der nachgelagerten Besteuerung in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG werden deshalb auch einmalige Leistungen erfasst, die von Vorsorgeeinrichtungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG erbracht werden und die keine Leibrenten und keine wiederkehrenden Bezüge sind. Zwar ist einleitend in § 22 Nr 1 S 3 EStG davon die Rede, dass "zu den in S 1 bezeichneten Einkünften" auch Leibrenten und andere Leistungen gehören. Daraus könnte abgeleitet werden, dass "andere Leistungen" idS zumindest auch "wiederkehrend" iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG sein müssten. Diese Schlussfolgerung ist aber nicht zwingend. Die Vorschrift kann vielmehr auch so verstanden werden, dass den Leibrenten als steuerbare Einkünfte bewusst auch einmalige Leistungen an die Seite gestellt werden sollten. Dementsprechend hat die Rspr zu Recht betont, dass es in diesen Fällen auf die Form der Auszahlung nicht ankommt, und demnach auch einmalige bzw nicht wiederkehrende Leistungen darunter fallen (BFH BFH/NV 2014, 330, die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG v 12.07.2016, 2 BvR 143/14; BFH/NV 2010, 1275).

Als "andere Leistungen" kommen beispielsweise Kapitalauszahlungen, Abfindungen für Witwen-/Witwerrenten, Abfindungen für Kleinstrenten, Beitragserstattungen und Sterbegelder in Betracht; s Rn 97.

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